1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für
den Geschäftsverkehr mit Personen, die in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handeln (Unternehmer).
2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen
ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen;
entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an
den Besteller vorbehaltlos ausführen.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
4. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftige
Lieferungen und Leistungen an den Besteller.
§ 2 Vertragsabschluss
1. Unser Angebot ist freibleibend. Ein Vertrag kommt erst
mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit der
Auslieferung der bestellten Ware zustande.
2. Die technischen Angaben, insbesondere die Angaben in
unseren Produktbeschreibungen, Spezifikationen und
Kennzeichnungen bezeichnen die vertraglich vereinbarte
Beschaffenheit. Im Übrigen sind Zeichnungen, Abbildungen,
Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten nicht
verbindlich, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird. Eine Beschaffenheitsgarantie bedarf
besonderer schriftlicher Vereinbarung. Branchenübliche
Abweichungen (z.B. Fabrikationstoleranzen) begründen
keinen Mangel.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern,
Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen oder
ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art
– auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentumsund
Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen
Unterlagen, die als „vertraulich��? bezeichnet sind. Vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
4. Wir behalten uns technische Änderungen im Zuge der
Produktentwicklung vor.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk��?, ausschließlich
Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht
eingeschlossen; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in
der Rechnung in der gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise
angemessen anzupassen, wenn nach Vertragsabschluss
Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen
oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese
werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
Legierungszuschläge oder andere Zuschläge berechnen wir
nach den am Tag der Lieferung geltenden Preisen.
3. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb
von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
Vereinbarung.
4. Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber
angenommen, Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
Wechselspesen und sonstige Zahlungsspesen gehen
grundsätzlich zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
5. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz in
Rechnung zu stellen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen
geltend zu machen.
6. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder
seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände
bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in
Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld
fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat.
Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht
und unbestritten ist.
§ 4 Lieferzeit, Annahmeverzug, Lieferverzug
1. Die von uns genannten Liefertermine und –zeiten gelten,
soweit sie nicht als fest vereinbart wurden, nur annähernd.
Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung,
jedoch nicht bevor alle vom Besteller zu
schaffenden Leistungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere
vor Eingang einer Zahlung, welche vereinbarungsgemäß
vor Auslieferung fällig ist.
2. Ein Fixgeschäft bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3. Verletzt der Besteller seine Mitwirkungspflichten, so
verlängern sich die Liefertermine und –fristen um den
Zeitraum, um den der Besteller seinen Pflichten uns
gegenüber nicht nachkommt.
4. Vereinbarte Liefertermine und –zeiten verlängern sich um
den Zeitraum, um den wir an der Erfüllung des Auftrags durch
Umstände gehindert werden, die sich der Einwirkung von
uns entziehen, insbesondere Naturkatastrophen, Energieoder
Rohstoffmangel, behördliche Verfügungen, Unfälle,
öffentliche Unruhen, Streiks bei uns, unseren Zulieferern und
Transporteuren oder Lieferverzögerungen bei unseren
Zulieferern. In diesen Fällen werden wir dem Besteller die
Ursache sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung
mitteilen.
5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese dem
Besteller zumutbar sind. Die Teillieferungen können wir
gesondert abrechnen.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die vorstehenden
Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
7. Überschreiten wir eine Lieferfrist aus Gründen, die wir zu
vertreten haben, so geraten wir in Lieferverzug, wenn uns
der Besteller nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich mit einer
Frist von mindestens drei Wochen zur Lieferung auffordert
und wir diese Frist verstreichen lassen. In diesem Fall ist der
Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine
pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des
Lieferwertes, insgesamt höchstens 10% des Lieferwertes zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind
ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände
nach § 7 vorliegt.
8. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug
geraten sind, eine angemessene Frist zur Leistung oder
Nacherfüllung, welche mindestens vier Wochen betragen
muss, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, wenn
dies von uns zu vertreten ist, berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Die Fristsetzung ist unter den gesetzlichen
Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.
9. Warenrücksendungen sind nur zulässig, wenn wir
ausdrücklich zustimmen; wir sind berechtigt, pauschale
Rücknahmekosten in Höhe von 10 % des Nettowarenwertes,
mindestens jedoch 12,50 E zu berechnen. Dies gilt nicht,
wenn der Besteller kraft Gesetzes zum Rücktritt (§ 323 BGB)
berechtigt ist bzw. Nacherfüllung (§ 437 Abs. 1 BGB) verlangen
kann.
§ 5 Gefahrenübergang
1. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der
Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung
durch den Besteller mit der Anzeige deren Versandbereitschaft
auf diesen über.
2. Sofern der Besteller es wünscht, verladen und versenden
wir die Sache auf seine Kosten und auf seine Gefahr.
§ 6 Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach
unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung
oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien
Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir
die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Die
zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
trägt der Besteller, soweit sich diese dadurch erhöhen, dass
die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort
verbracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach
seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen. Von einem
Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn
uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte
Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung ermöglicht ist, wenn sie von uns verweigert
oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel
hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine
Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
4. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt § 7.
5. Mängelansprüche des Bestellers verjähren, soweit wir nicht
wegen Vorsatzes haften oder das Gesetz zwingend längere
Fristen vorschreibt, in 12 Monaten, gerechnet ab
Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche
Ansprüche, auch Ansprüche auf Ersatz von
Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in
Zusammenhang stehen.
6. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach
den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre,
gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 Gesamthaftung
1. Wir haften für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche
des Bestellers jedweder Art, gleichgültig aus
welchen Rechtsgründen, nur
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit,
- bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren
Abwesenheit wir garantiert haben,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit wir nach
Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen haften oder
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.
2. Bei einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden
Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht haften
wir auch für einfache Fahrlässigkeit, sofern durch die
Verletzung die Erreichung des Vertrags-zwecks gefährdet
wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur
bei erheblichen Mängeln vor. Bei der Verletzung einer
vertragswesentlichen Kardinal¬pflicht ist unsere Haftung auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder
die Schäden aus der mindestens fahrlässigen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum
Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit
dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme
der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets
ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der
Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns
der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages
(einschließlich MWSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach
der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch
den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-
Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
5. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt.) zu
den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass
die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so
gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
6. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung
unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung
der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch
an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die
Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
4. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen
unwirksam sein oder werden, so wird davon die
Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist
durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten
wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
(Stand: 11/2009)
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